Laut Anwalt:
Gesundheitsdaten fallen unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO (besondere Kategorien personenbezogener Daten) und erfordern eine spezifische Rechtsgrundlage. Die Datenschutzerklärung nennt nur Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO, was für Gesundheitsdaten nicht ausreicht.
Wir müssen somit nicht nur die Datenschutz-Seite anpassen sondern auch noch
Pseudonymisierung/Verschlüsselung der Daten vor der Übermittlung in betracht ziehen.
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